Gentechnikrecht: Beseitigungsanordnung für Maispflanzen rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 (Az.: 22 BV 11.1307) entschieden, dass die Regierung von Oberbayern einen landwirtschaftlichen Betrieb zu Recht verpflichtet hat, angebaute Maispflanzen einer Saatgutpartie, in der in geringem Umfang gentechnisch veränderte Organismen entdeckt worden waren, durch Unterpflügen zu beseitigen sowie Rest-saatgut nicht auszusäen und ebenfalls zu beseitigen.

Bei einer von mehreren Untersuchungen der betreffenden Saatgutpartie waren in geringem Umfang gentechnisch veränderte Organismen entdeckt worden. Diese entstammten einer gentechnisch veränderten Maislinie, die für den Anbau bzw. die Aussaat in der Europäischen Union nicht zugelassen ist. Daraufhin hatte die Regierung bei allen Landwirten, die die betreffende Saatgutpartie ausgesät hatten, die Beseitigung der daraus entstandenen Maispflanzen veranlasst. Das Verwaltungsgericht wies die Klage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung ab. Der BayVGH hat nun die hiergegen eingelegte Berufung zu-rückgewiesen.

Das nationale Gentechnikrecht ermögliche es, die Beseitigung von Maispflanzen zu verlangen, die aus konventionellem Saatgut mit geringfügigen Verunreinigungen mit gentechnisch verändertem Saatgut hervorgegangen seien. Es bestünden bei der hier getesteten Saatgutpartie keine vernünftigen Zweifel an einer, wenn auch geringfügigen, Verunreinigung des konventionellen Maissaatguts mit gentechnisch verändertem Maissaatgut. Die lediglich entfernte theoretische Möglichkeit, dass die vorliegenden Analysenergebnisse unzutreffend sein könnten, reiche hierfür nicht aus. Insbesondere seien die Probenahme und die Probeanalyse nicht in einer Weise fehlerhaft gewesen, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Vernünftige Zweifel an einer Verunreinigung ergäben sich auch nicht daraus, dass weitere Beprobungen des betreffenden Saatguts keine derartigen Verunreinigungen gezeigt hätten.

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