Im Bereich der HöfeO gilt der Grundsatz, dass ein Hof nur im Eigentum einer einzelnen natürlichen Person stehen kann. Davon gibt es eine wichtige Ausnahme, den Ehegattenhof.
Ein Ehegattenhof kann auf zwei verschiedene Arten entstehen: Steht der gesamte landwirtschaftliche Grundbesitz mit einem Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 € im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten, entsteht kraft Gesetzes und ohne Zutun der Eheleute ein Ehegattenhof. Steht nur ein Teil der landwirtschaftlichen Besitzung im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute und ist der andere Teil der Besitzung Alleineigentum eines Ehegatten, entsteht ein Ehegattenhof nach § 1 Abs. 2 HöfeO nur dann, wenn die Ehegatten gemeinsam die Hofeinführungserklärung abgeben und die Besitzung im Grundbuch als Ehegattenhof eingetragen wird. In gleicher Weise können die Ehegatten durch gemeinschaftliche Abgabe der negativen Hoferklärung die Ehegattenhofeigenschaft beenden. Die Hofeigenschaft endet allerdings auch mit der Ehescheidung.
Für die Erbfolge bestimmt § 8 der HöfeO, dass der Anteil des Erblassers zwingend dem überlebenden Ehegatten zufällt, der dann Hoferbe wird. Abweichende Regelungen sind den Ehegatten nicht möglich. Sie können beispielsweise nicht anordnen, dass der überlebende Ehegatte nur Vorerbe sein soll. Diese Möglichkeit, die zu der viel kritisierten „Beerbung bei lebendigem Leibe“ führen konnte, ist seit 1976 für den Bereich der nordwestdeutschen HöfeO abgeschafft. Bei der rheinland-pfälzischen Höfeordnung kann es noch dazu kommen, dass der überlebende Ehegatte nicht nur Vorerbe des Miteigentumsanteils des Erblassers, sondern auch Vorerbe seines eigenen Vermögens wird. Den Ehegatten steht es frei, in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung zu bestimmen, wer nach dem Ableben des Letztversterbenden Hoferbe werden soll.