Änderung des Bundesjagdgesetzes: Grundeigentümer können Jagdverbot beantragen

Eine am 06.12.2013 in Kraft getretene Änderung des Bundesjagdgesetzes ermöglicht Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden. Praktisch wird dies dadurch erreicht, dass das betroffene Grundstück durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aus ethischen Gründen für befriedet erklärt werden kann. Die ethischen Motive sind vom Grundeigentümer glaubhaft zu machen. Die Befriedung hat zur Folge, dass die betreffende Fläche grundsätzlich nicht mehr bejagt werden darf. Die Befriedung kann räumlich und zeitlich beschränkt werden.

Da die Nichtbejagung einzelner Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks erhebliche Auswirkungen auf die übrigen Flächen haben kann (z.B. in Bezug auf die Regulierung des Wildbestandes, die Vermeidung von Wildschäden, die Vermeidung von Wildseuchen etc.), sind bei der Entscheidung über den Antrag neben den Interessen des Antragstellers auch verschiedene Allgemeinwohlbelange sowie die Interessen betroffener Dritter (insbesondere die Land- und Forstwirtschaft) von der Behörde gegeneinander abzuwägen. Diese hat vor ihrer Entscheidung eine Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durchzuführen. Dazu gehören auch Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange. Das Gesetz enthält auch Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht.Die Gesetzesänderung hält an dem System der Jagdgenossenschaften und dem Reviersystem weiterhin fest. Darüber hinaus wird die Strafvorschrift zur Jagdwilderei (§ 292 StGB) an die neu geschaffene Befriedung aus ethischen Gründen angepasst. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Betreten der aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen, die in der Flur nicht unbedingt als solche erkennbar sind, für die im Jagdbezirk zur Jagdausübung befugten Personen keine Strafbarkeit nach sich zieht.

Die Änderung ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erforderlich geworden. Nach dem bisherigen Bundesjagdgesetz gehörten Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche von weniger als 75 Hektar einer Jagdgenossenschaft an und mussten die Bejagung ihrer Flächen dulden. Hiergegen hatte sich ein Grundstückseigentümers gewandt, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte seiner Beschwerde stattgegeben und eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums festgestellt. Das Gericht meinte, dass die mit der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verbundene Pflicht eines Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive ausnahmslos dulden zu müssen, gegen Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.

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