Im November letzten Jahres hat die Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine neue einheitliche Mindestgröße für die Beitrags- und Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) und der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beschlossen.
Ab dem 01.01.2014 beträgt die bundeseinheitliche Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen 8 ha, für Forstflächen 75 ha und für den Weinbau 2 ha.
Auch für die Betriebe, die die neue Mindestgröße nicht erreichen, bleibt die Beitrags- und Versicherungspflicht bestehen, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Der Befreiungsantrag kann lediglich bis zum 31.03.2014 gestellt werden.