Höfeordnung: BGH präzisiert Voraussetzungen für den Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs

Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb beim Erbfall ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, hat für die Erbfolge größte Bedeutung: Ein Hof im Sinne der Höfeordnung fällt nur einem einzigen Hoferben zu, der den weichenden Erben lediglich die geringe Abfindung nach § 12 der Höfeordnung zahlen muss. Auch wenn im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist, gibt dies nicht die letzte Sicherheit, dass auch tatsächlich die Sonderregelungen der Höfeordnung zur Anwendnung kommen. So kann ein landwirtschaftlicher Betrieb die Hofeigenschaft verlieren, obwohl im Grundbuch noch immer ein Hofvermerk eingetragen ist. Bezeichnet wird dies als „Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs“. 

Wann ein Hof trotz Hofvermerk die Hofeigenschaft verliert, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Weitere Klarheit hat ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2013 (Az.: BLw 4/12) gebracht. Nach dieser Entscheidung kann von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

Die Hofeigenschaft kann trotz Eintragung im Grundbuch entfallen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls die landwirtschaftliche Betriebeinheit bereits auf Dauer aufgelöst hatte.

Es spielt keine Rolle, ob eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den potentiellen Hoferben zu erwarten ist. Die Hofeigenschaft ist vielmehr von der Person des möglichen Hoferben unabhängig.

Anders als bei einem vorrübergehend ruhenden Betrieb kann bei einer dauerhaft aufgelösten Betriebseinheit die Hofeigenschaft nicht mehr gegeben sein. Ein solcher Betrieb kann nicht nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden. Es spielt keine Rolle, ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein potentieller Hoferbe zur Verfügung steht, der zur Wiederaufnahme des Hofs bereit und in der Lage ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein möglicher Hoferbe willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen.

Bei der Klärung, ob die für die Hofeigenschaft unerlässliche Betriebseinheit auf Dauer weggefallen ist, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen an. Indizien können der bauliche Zustand der Hofstelle, die über Jahrzehnte andauernde Stücklandverpachtung, die lang andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, sein. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Anders ist es allerdings, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte. Dann fehlt es objektiv an der Hofeigenschaft.

Der Bundesgerichtshof merkt noch an, dass sich ein lediglich vorübergehend eingestellten Betriebes auch dann nach den Regeln der Höfeordnung vererbt, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will. Dazu gibt der BGH im Beschluss vom 29.11.2013 (Az.: BLw 4/12) noch den zusätzlichen Hinweis, dass den weichenden Erben wegen der Verfehlung des eigentlichen Zwecks der Sondererbfolge gegebenenfalls ein erhöhter Ausgleichsanspruch (§ 13 HöfeO) zustehen kann. Das ist sicherlich der Fall, wenn der Hoferbe den Betrieb oder Flächen veräußert oder einer landwirtschaftsfremden Nutzung zuführt. Ob auch andere Fallgestaltungen in einer solchen Situation zu einer Ergänzungsabfindung führen sollen, bleibt abzuwarten.

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