Keine Verlängerung eines Landpachtvertrages nach höferechtlichen Regelungen

Fast 30 Jahre lang hatte der Sohn den elterlichen Betrieb gepachtet. Als die Mutter den Vertrag kündigte, macht der Sohn Pächterschutz geltend und verlangte mit Hilfe des Landwirtschaftsgerichts eine weitere Verlängerung des Landpachtvertrages. Zur Begründung berief er sich unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit formloser Hofüberlassungsverträge. Danach kann im Ausnahmefall auch ein formunwirksamer Hofübertragungsvertrag zur Hoferbfolge führen. Also argumentierte der Sohn, dass es erst recht zur Verlängerung des Landpachtvertrages kommen müsse, wenn die Eltern eine solche Vertrauengrundlage geschaffen haben, aus der sogar die Hoferbschaft hergeleitet werden könne.

Das Oberlandesgericht Köln folgt dieser Argumentation in einem Urteil von 28.11.2013 nicht (Az.: 23 U 5/13). Es stellt zunächst fest, dass eine Fortsetzung des Landpachtvertrages nach der gesetzlichen Regelung in § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB ausscheidet, weil die Laufzeit des Landpachtvertrages länger als 18 Jahre war. Ein Fortsetzungsverlangen kommt nach § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB aber nicht mehr in Betracht, wenn die Vertragslaufzeit auf mindestens 18 Jahre vereinbart ist.

Das Oberlandesgericht will nicht ausschließen, dass es Fälle geben kann, in denen der Pächter in besonders gelagerten Fällen über dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen weitergehenden Schutz vor einer Vertragsbeendigung haben kann. Ein solcher Ausnahmefall setzt aber voraus, dass sich das Verhalten des Verpächters nach den Umständen des Einzelfalles als rechtsmissbräuchlich erweist. Ein solches Verhalten des Verpächters konnte das Oberlandesgericht nicht feststellen. Auch das Argument, er habe im Vertrauen auf die spätere Hofnachfolge erhebliche Investionen in das Pachtobjekt getätigt, half dem Pächter nicht weiter. Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass der Pächter über die gesetzliche Verwendungsersatzregelung in § 591 BGB ausreichend geschützt ist. Die Regelungen der formlos-bindenden Hoferbenbestimmung in § 7 Abs. 2 HöfeO hat das Oberlandesgericht nicht auf einen Landpachtvertrag übertragen. Es betont, dass diese Bestimmung erst eingreift, wenn der Erbfall eingetreten ist. Zudem bleibt nach § 7 Abs. 2 S. 3 HöfeO das Recht des Eigentümers unberührt, über den Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen. Dann, so das Oberlandesgericht Köln, ist es dem Verpächter erst recht unbenommen, den bestehenden Pachtvertrag zu kündigen.

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