Landpachtvertrag: Auch vereinbarte Baumschulennutzung verpflichtet zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand

In einem Landpachtvertrag war dem Pächter, Inhaber einer Baumschule, die „Baumschulennutzung“ ausdrücklich gestattet. Weil er einem verhältnismäßig hohen Pachtpreis zahlte und die „Baumschulennutzung“ im Landpachtvertrag ausdrücklich vereinbart war, meinte er bei Beendigung des Pachtvertrages, es sei ausreichend, die von oberirdischem Aufwuchs befreite Fläche an den Verpächter zuzurückzugeben. Im Boden verankerte Wurzelrückstände, die man weder von Hand herausziehen noch mit einem Spaten ausgraben konnte, die überdies eine flächendeckende Bodenbearbeitung durch übliche Maschinen, wie etwa einen landwirtschaftlichen Schwergrubber, unmöglich machen bzw. die Gefahr erheblicher Schäden bergen, entfernte er nicht. So sah sich der Eigentümer genötigt, die Fläche mit erheblichem Kostenaufwand unter flächendeckendem Einsatz einer schweren Rodungsfräse zu bearbeiten, damit sie wieder einer ackerbaulichen Nutzung zugeführt werden konnte. 

Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 28.09.2012, 15 Lw 41/11) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17.01.2013, 23 U 7/12) bestätigten die Verpflichtung des Pächters, dem Verpächter die Kosten für die Wiederherstellung eines für die landwirtschaftliche Bearbeitung und Nutzung geeigneten Zustandes zu erstatten. Sie waren einhellig der Meinung, dass weder die Gestattung der „Baumschulennutzung“ noch die Vereinbarung eines verhältnismäßig hohen Pachtpreises dem Pächter das Recht gaben, die Fläche lediglich von Aufwuchs befreit zurückzugeben. Landwirtschaftsgericht und Landwirtschaftssenat betonen, dass die Überlassung zur „Baumschulennutzung“ keine abweichende Vereinbarung zur Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Pachtflächen gem. § 596 Abs. 1 BGB darstellt. Letztlich musste der Pächter nicht nur die Kosten für den Einsatz einer schweren Rodungsfräse tragen, sondern auch die Aufwendungen für die Unkrautbeseitigung sowie die Pachtminderung des Folgepächters erstatten, weil dieser erst nach dem Abschluss eines selbstständigen Beweisverfahrens und der Durchführung der Rodungsarbeiten die Fläche landwirtschaftlich nutzen konnte.

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