Seit eh und je zählen „Wart und Pflege im Alter und bei Gebrechlichkeit“ zum üblichen Inhalt einer Hofübergabe. Was aber gilt für den Unfallversicherungsschutz, wenn der Hofübernehmer bei einer Pflegetätigkeit verunglückt? Ist er als häusliche Pflegeperson versichert? Oder erbringt er die Pflege wegen der Hofübergabe und damit erwerbsmäßig? Das Bayer. Landessozialgericht hat hierzu am 13.5.2013 eine grundlegende Entscheidung getroffen (Az: L 3 U 91/12).
Der 1955 geborene Kläger hatte 1978 die Landwirtschaft seiner Eltern übernommen u.a. gegen „Wart und Pflege“ bei Krankheit, Gebrechlichkeit und im Alter. Im Frühjahr 2010 setzte der Kläger seinen mittlerweile 96-jährigen pflegebedürftigen Vater in einen Toilettenstuhl um. Dabei verdrehte sich das Knie des Klägers, eine langwierige Heilungs- und Behandlungsgeschichte waren die Folge. Dazu versagte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsschutz. Dieser besteht nur für Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind. Der Kläger aber habe seinen Vater wegen der Gegenleistung der Hofübergabe gepflegt. Der Kläger sei damit als erwerbsmäßige Pflegeperson anzusehen.
Das Bayerische Landessozialgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und festgestellt, dass sich der Kläger das Knie nicht bei einer erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit verletzt hatte. „Wart und Pflege“ bei Krankheit, Gebrechlichkeit und im Alter zählten zu den ohnehin bestehenden sittlichen Pflichten in einer Familie. Sie könnten daher auch bei einer Hofübergabe nicht dazu führen, dass aus einer familiären Pflege eine erwerbmäßige Pflegetätigkeit wird. Der Kläger habe daher unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.