Der Bundesgerichtshofs hat mit einem Urteil vom 06.03.2014 (Az: III ZR 352/13) entschieden, dass eine Gemeinde bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen – wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.
Geklagt hatte ein Mietes eines Mehrfamilienhauses. Vor dem Wohnblock befinden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze, die auch von den Anwohnern genutzt werden. An die Parkplätze grenzt ein Grünstreifen, auf dem einige etwa 50-60 Jahre alte Pappeln standen. Der Kläger parkte seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe der Pappeln ab. Am nächsten Morgen stellte er Schäden an seinem Fahrzeug fest. Von einer der Pappeln war ein Ast auf das Auto gefallen. Er nahm die Gemeinde auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Der BGH stellt klar, dass sich die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume erstreckt. Für die diesbezügliche Sicherungs- und Überwachungspflicht reicht aus, wenn der Eigentümer – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung der Bäume nur dann vornimmt, wenn besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches – dies angezeigt erscheinen lassen. Einen solchen Anlass hatte der Bundesgerichtshof nicht gesehen. Die Pappel und der Ast, der den Schaden verursachende hatte, waren vor dem Schadensfall gesund. Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies würde nach Auffassung des Senats die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen.
Die Entscheidung betrifft die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde. Für einen privaten Grundstückseigentümer, auf dessen Grundbesitz Bäume stehen, kann nichts anderes gelten.