Landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung gilt nicht automatisch für verpachtete Betriebsteile

Die Verpachtung eines Legehennenstalls mit Gründlandflächen ist nicht automatisch von der allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung umfasst. Dies entschied das OLG Oldenburg jüngst in seiner Entscheidung vom 22.01.2014, Az.: 5 U 45/13.

Nachdem ein Landwirt im Jahre 2009 eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, verpachtete er einen Teil seiner Betriebsfläche mit einem Legehennenstall an eine Berufskollegin. Im Jahr 2012 wurde in den Eiern eine nicht dioxinähnliche PCB-Belastung festgestellt, bei der eine Grenzwertüberschreitung nicht ausgeräumt werden konnte. Folge war, dass der Pächter mehr als 420.000 Eier entsorgen musste. Grund der Belastung soll eine vom Landwirt unter den Außenzäunen angebrachte Schotterschicht gewesen sein, die Füchse davon abhalten sollte, sich unter der Umzäunung durchzugraben.

Der verpachtende Landwirt wandte sich an seine Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung. Das OLG Oldenburg bestätigte die Auffassung des Versicherungsunternehmens. Der versicherte Landwirt hätte im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbaren müssen, dass der Pachtstall mitversichert sein sollte. Ohne ausdrückli-che Erwähnung einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden zum Betrieb eines Legehennenstalls mit Auslaufflächen im Versicherungsvertrag umfasse der versicherte „land- bzw. forstwirtschaftliche Betrieb mit Weidehaltung“ nach Auffassung des OLG Oldenburg eine solche Verpachtung auch dann nicht, wenn sie branchenüblich sei. Darüber hinaus sei die Verpachtung keine mitversicherte Nebentätigkeit, denn die Verpachtung selbst stelle ein gänzlich anders gelagertes Risiko dar, als ein landwirtschaftlicher Betrieb.

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