Keine Haftung für die Folgen einer Panik von Pferden nach einer Inbetriebnahme einer Feldberegnungsanlage

Der beklagte Landwirt hatte auf einem Feld eine mobile Bewässerungsanlage installiert. Aufgrund der bei der Inbetriebnahme entstehenden optischen und akustischen Reizen (langgezogener, sich verändernder hochfliegender Wasserstrahl, einmaliges Knallgeräusch, aufklatschendes Wasser, rhythmisches Klackern der Düse) geriet eine auf der angrenzenden Wiese weidende Stute in Panik und verunglückte tödlich. Die Eigentümerin machte den Landwirt verantwortlich und verlangte Schadenersatz. Sie meinte, der Landwirt habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil er die Bewässerungsanlage in Betrieb nahm, ohne sich von denkbaren Gefahren zu vergewissern und Vorkehrungen zu treffen.

Das Oberlandesgericht Celle erteilt dem Anspruchsdenken der Eigentümerin der verendeten Stute im Beschluss vom 29.11.2013 (Az.: 20 U 30/13) eine Absage. Es stellt zunächst fest, dass von einer mobilen landwirtschaftlichen Bewässerungsanlage normalerweise keine besonderen Gefahren ausgehen, denen der jeweilige Betreiber vorzubeugen hätte. Deshalb brauche ein verständig denkender und sorgfältig handelnder Landwirt bei der Inbetriebnahme einer solchen mobilen Bewässerungsanlage im Einsatz auf dem Feld keine besonderen Vorkehrungen zu treffen. Das galt im besonderen Maße für den betroffenen Landwirt, der seit fast 40 Jahren auf seinen Feldern Bewässerungsanlagen einsetzte, ohne dass sich ein Gefahrenpotential auch nur angedeutet hätte. Mit Blick für die Realität betont das Oberlandesgericht, dass akustische und optische Eindrücke von Anrainern und Passanten in den Grenzen des Üblichen hingenommen werden müssen. Zur Klägerin gewandt bemerkte das Gericht, dass sie bei der Lage ihrer Weide und ihres Hofes jeder Zeit damit rechnen musste, dass der Landwirt sein grenznahes Feld mit lautem und furchteinflößendem Großgerät (Güllewagen, Spritzgerät, Trecker, Mähdrescher, Kartoffelroder) befährt und dadurch auf Mensch und Tier einwirkt. Letztlich war es eine Verkettung von unglücklichen Umständen. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Landwirt ließe sich daraus nicht ableiten. Er brauchte keinen Schadenersatz zu leisten.

Wünschen Sie weitere Informationen?

Dieser Beitrag wurde unter Agrarrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.