Ein ebenso beliebtes wie gefürchtetes Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen bei einer Erbauseinandersetzung ist die Einleitung der Teilungsversteigerung. Das Erbrecht gibt nämlich den Erben die Möglichkeit, zur Aufhebung der Erbengemeinschaft den Grundbesitz durch eine Teilungsversteigerung zu verwerten. Die Zwangsversteigerungsverfahren bringen es mit sich, dass der Erlös häufig deutlich unter dem Verkehrswert des Grundbesitzes liegt.
Eine solche Teilungsversteigerung, durch die der Grundbesitz in fremde Hände gelangt, ist vor allem dann misslich, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vorgesehen hatte, dass der betroffene Grundbesitz aufgrund einer Teilungsanordnung einem bestimmten Erben übereignet werden soll. Diese Anordnung läuft ins Leere, wenn ein Dritter das Grundstück ersteigert.
Solchem Taktieren hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil vom 04.02.2014 (12 U 144/13) einen Riegel vorgeschoben. Es betont, dass eine Teilungsanordnung die Befugnis der übrigen Miterben ausschließt, die Teilungsversteigerung eines einzelnen Nachlassgrundstücks durchzuführen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll nur dann zu machen sein, wenn eine Teilungsversteigerung notwendig ist, um einen schweren Schaden vom Nachlass abzuwenden, etwa um eine Nachlassinsolvenz zu vermeiden. Wenn es aber andere Grundstücke gibt, die nicht einer Teilungsanordnung unterliegen, müssen diese zuerst versteigert werden. Auch sind die Miterben gehalten, bereits entnommene Vorschüsse wieder der Nachlassmasse zuzuführen, wenn hierdurch Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden können, um die Verwertung des Grundstücks, welches Gegenstand der Teilungsanordnung ist, zu vermeiden.
Damit sind die Rechte der Miterben gestärkt, denen durch eine Teilungsanordnung Grundbesitz zugedacht ist. Dieser darf erst dann versteigert werden, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, um die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen.