Der Landwirt kaufte bei einem Landmaschinenhändler einen Traktor der Marke Fendt zu einem Kaufpreis von etwa 16.000 € . Die Parteien waren unterschiedlicher Auffassung, ob Vorkasse vor Anlieferung des Traktors vereinbart wurde. Als klar war, dass der Landwirt keine Vorkasse leistete, stornierte der Händler den Vertrag insgesamt und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden.
Der Landwirt war der Auffassung, dass die Parteien telefonisch vereinbart hätten, dass eine Kaufpreiszahlung vor Übergabe des Traktors nicht zu leisten wäre. Der Händler trat dem entgegen. Er brachte vor, dass er auf einer Anzahlung von 60 % nach Übersendung einer Rechnung und Restzahlung innerhalb von 3 Monaten bestanden hätte. Dies ergebe sich auch aus den schriftlichen Unterlagen.
Das Landgericht Coburg wies mit Urteil vom 13.08.2013 (Aktenzeichen: 11 O 199/10; ) sowohl die Klage auf Übereignung des Traktors wie auch die Schadenersatzklage ab.
Es ging davon aus, dass die Parteien einen Kaufvertrag mit einer Vorauszahlungspflicht des Landwirts vereinbart hatten. Die schriftlichen Unterlagen wie E-Mail-Verkehr, Auftragsbestätigung und Rechnung sprachen zwar für die Auffassung des Händlers, eine eindeutige Regelung ließ sich dem aber nicht entnehmen.
Ein Mitarbeiter des Händlers, als Zeuge vernommen, sagte aus, dass man üblicherweise auf Vorkasse bestehe. Das Risiko der Nichtzahlung und der entsprechenden Schwierigkeiten bei Rückholung des Traktors seien zu groß. Der Landwirt habe zwar durch telefonisches Nachverhandeln versucht, die Vorauszahlung zu beseitigen. Darauf habe sich der Zeuge aber nicht eingelassen. Diese Aussage überzeugte das Gericht, im Gegensatz zur Aussage der Ehefrau des Landwirts. Diese sagte aus, dass der Mitarbeiter des Händlers am Telefon einem Verkauf des Traktors ohne Vereinbarung einer An- bzw. Vorauszahlungspflicht zugestimmt habe. Dies habe sie deshalb gehört, weil ihr Ehemann beim Telefonat mit dem anderen Zeugen jedes einzelne Wort wiederholt habe. Das Landgericht Coburg erachtete ein solches Vorgehen als völlig lebensfremd. Auch die Erklärung der Zeugin, sie handhabe dies bei ihren Telefonaten mit ihren eigenen Kindern auch immer so, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers dies so handhabe, sei ein solches Vorgehen bei einem geschäftlichen Telefonat völlig unüblich. Daher kam das Gericht zum Ergebnis, dass eine Vorauszahlungspflicht bestanden hatte, welche der Landwirt nicht erfüllen wollte. Deshalb durfte der Händler vom Kaufvertrag zurücktreten und seinen Traktor an einen Dritten weiterverkaufen.
Mit diesem Ergebnis war der Landwirt unzufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort wies ihn das Oberlandesgericht Bamberg nach Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden sei (Hinweis vom 22.11.2013, Beschluss vom 31.01.2014, Az: 5 U 171/13). Dem klagenden Landwirt wurde auch mitgeteilt, dass sich die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bei einer Berufungsrücknahme verringern würde. Der Kläger nahm diesen Rat aber nicht an, so dass seine Berufung zurückgewiesen wurde und er die vollen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Fazit: Bei Kaufverträgen wie auch bei anderen Vertragsarten empfiehlt sich ein schriftliches Festhalten aller Vertragsbedingungen, welche von beiden Vertragspartnern unterschrieben sein sollten. Dies kann Streitigkeiten über den Vertragsinhalt und gerichtliche Auseinandersetzungen hierüber vermeiden helfen.