Als die Eltern den Hof auf den Sohn übertrugen, einigten sie sich mit der Tochter über die Höhe der Hofabfindung. Später wollte der Sohn Grundbesitz verkaufen, der zwischenzeitlich Bauland geworden war. Noch vor der Veräußerung einigte er sich mit der Schwester, dass sie ein Grundstück erhält und im Gegenzug auf Nachabfindungsansprüche gem. § 13 HöfeO verzichtet.
Für die Übereignung des Grundstücks an die Schwester setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Damit war die Schwester nicht einverstanden. Sie bezog sich auf eine Regel in § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, wonach Grund-stücksübertragungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen sind. Das Erbschaftsteuergesetz regelt insoweit in § 3 Abs. 2 Nr. 4, dass Abfindungen für einen Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch erb- und schenkungsteuerpflichtig sind. Die Schwester argumentierte, dass die Grundstücksübertragung, die zur Abgeltung der höferechtlichen Nachabfindungsansprüche diente, als Gegenleistung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch bzw. als Abfindung für einen Verzicht auf ein Vermächtnis anzusehen sei. Deshalb komme für die Grundstücksübertragung allenfalls Erb- und Schenkungsteuer, nicht aber Grunderwerbsteuer in Betracht.
Das Finanzgericht Münster folgt dieser Argumentation nicht. Es hebt hervor, dass der Nachabfindungsanspruch weder ein Pflichtteilsanspruch noch ein Vermächtnis ist. Damit grenzt sich das Finanzgericht Münster (Urteil vom 20.02.2014, 8 K 1727/11) auch von der früheren und längst überholten Rechtsauffassung zur Höfeordnung ab, die in dem Abfindungs- und Nachabfindungsanspruch ein gesetzliches Vermächtnis gesehen hatte.
Als Ergebnis kann festgehalten werden: Überträgt der Hofnachfolger zur Abgeltung von Nachabfindungsansprüchen Grundbesitz an weichende Erben, unterliegt der Vorgang der Grunderwerbsteuer und nicht der Erb- und Schenkungsteuer.