Bedarf ein Landpachtvertrag der Schriftform, muss die Vertragsurkunde den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass auch für einen Dritten klar erkennbar ist, welche Fläche verpachtet sein soll. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 13.03.2014 (AZ: 10 U 92/13) entschieden. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, kann dies erhebliche Konsequenzen für die Kündbarkeit des Landpachtvertrages haben. Das zeigt sehr deutlich der Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm entscheiden musste:
Die Kläger verlangen als Erben des verstorbenen Verpächters vom beklagten Pächter die Herausgabe einer landwirtschaftlichen Ackerfläche mit einer Größe von ca. 13 ha. Der Pächter hatte die Fläche im Jahr 2001 vom Verpächter für 12 Jahre gepachtet. In dem Pachtvertrag hatten die Vertragsparteien den Gegenstand des Pachtvertrages tabellarisch beschrieben und in der Spalte Gemeinde die Ortsbezeichnung eingetragen, in der Spalte Wirtschaftsart und Lage „Acker“, die Spalte Grundbuchmäßige Bezeichnung, Flur und Flurstück unausgefüllt gelassen und in der Spalte Größe „13 ha“ angegeben. Unter Bezugnahme auf die Vertragsurkunde des Jahres 2001 hatten sie den Vertrag im Jahr 2011 zunächst um 19 Jahre verlängert und dann im Januar 2012 noch einmal bis zum 30.09.2043, jeweils unter Beibehaltung der übrigen Vereinbarungen des Vertrages aus dem Jahre 2001. Nach dem Tode des Verpächters kündigten seine Erben das Pachtverhältnis zum 30.09.2014 und verlangen die Herausgabe des Pachtgegenstandes zum diesem Zeitpunkt, was der Beklagte unter Hinweis auf die aus seiner Sicht wirksam vereinbarte Pachtzeit bis zum 30.09.2043 ablehnte.
Der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Klägern Recht gegeben. Der zwischen dem verstorbenen Verpächter und dem Beklagten geschlossene Pachtvertrag sei durch eine ordentliche Kündigung der Kläger zum 30.09.2014 beendet worden.
Der Vertrag aus dem Jahre 2001 sei ein Landpachtvertrag, der nach dem Gesetz der Schriftform bedürfe, weil er über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren geschlossen worden sei. Schriftformbedürftig sei der gesamte Vertragsinhalt einschließlich aller Vereinbarungen, die Bestandteil des Pachtvertrages sein sollten. Hierzu gehöre die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes, der Pachtzeit und der Höhe der Pacht. Dabei genüge die Bezeichnung des Pachtgegenstandes nur dann der Schriftform, wenn sich für einen Dritten aus der Vertragsurkunde selbst ergebe, welche Flächen verpachtet seien. Es genüge nicht, dass den Vertragsparteien die Pachtflächen beim Abschluss des Pachtvertrages bekannt seien, maßgeblich sei allein die Vertragsurkunde. Die Schriftform sei gesetzlich vorgeschrieben, um es einem Dritten bzw. dem Rechtsnachfolger einer der Vertragsparteien zu ermöglichen, sich aus der Vertragsurkunde über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten zu informieren.
Dem gesetzlichen Schriftformerfordernis genüge der Pachtvertrag aus dem Jahre 2001 nicht, weil er den Pachtgegenstand nicht genau genug beschreibe. Aus der im Vertrag enthaltenen Bezeichnung ergebe sich für einen Dritten nicht, welche konkreten Grund- bzw. Flurstücke als Pachtfläche gemeint gewesen seien. Die Vertragsurkunde teile ihm lediglich mit, dass in einer bestimmten Gemeinde ein Ackergrundstück mit einer Fläche von 13 ha verpachtet worden sei und besage nicht, wo genau dieses Grundstück liege. In den in den Jahren 2011 und 2012 vereinbarten Pachtverlängerungen werde der Pachtgegenstand nicht weiter konkretisiert.
Mangels wirksam bestimmter Pachtzeit sei der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gewesen und habe von den Klägern als Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Verpächters daher durch eine ordentliche Kündigung beendet werden können.
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