Höfeordnung: Grundstücksvermächtnisse sind nicht nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist

Der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO unterliegt zahlreichen erbrechtlichen Beschränkungen. Dazu gehört auch, dass Grundstücksvermächtnisse, die sich auf Hofgrundstücke beziehen, der Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts bedürfen. Dazu hat der Bundesgerichtshof in einem soeben veröffentlichten Beschluss vom 25.04.2014 (Az.: BLw 6/13) näher konkretisiert, wann ein solches Grundstücksvermächtnis wirksam und wann es unwirksam ist.

§ 16 Abs. 1 S. 2 HöfeO wird allgemein dahingehend verstanden, dass ein Grund-stücksvermächtnis über Hofvermögen der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts bedarf. Ein solches Vermächtnis ist nicht genehmigungsfähig, wenn die Abtrennung des zugewendeten Grundstücks vom Hof dessen Fortbestand oder dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährden oder die Wesensart und den Aufbau des landwirtschaftlichen Betriebes in der Art ändern würde, dass die verbleibende Wirtschaftsart nicht mehr denselben Hof darstellt. Eine solche Situation ist etwa dann gegeben, wenn die Erfüllung des Grundstücksvermächtnisses letztlich zu einer Zerschlagung des Hofes führen würde.

Von diesem Grundsatz, der tief in die Testierfreiheit des Erblassers eingreift, macht der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2014 eine wichtige Einschränkung: Ein Erblasser soll nur dann in seiner Testierfreiheit eingeschränkt werden, wenn dies nach dem Zweck der HöfeO geboten ist. Dazu stellt der Bundesgerichtshof fest, dass es des Schutzes vor einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes nicht bedarf, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls ohnehin kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr vorliegt. Dann ist es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr erforderlich, dem Erblasser und Hofeigentümer die Anordnung eines Vermächtnisses zu verbieten. Das bedeutet letztlich, dass die Zerschlagung eines nicht mehr erhaltenswürdigen landwirtschaftlichen Betriebes hingenommen werden muss, da eine solche Zerschlagung keinen Nachteil für die Agrarstruktur bedeutet. Wo aber die Grenzlinie zwischen einem erhaltungswürdigen und einem nicht erhaltungswürdigen landwirtschaftlichen (Neben-) Betrieb liegt, muss sich allerdings noch zeigen.

Die Entscheidung zeigt, dass unrentable Betriebe nicht den Schutz der HöfeO genießen sollen.

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