Grundstückverkehrsgesetz: Strenge Anforderungen an den Grundstückserwerb durch eine Besitzgesellschaft

Das ergibt sich aus einem Beschluss des BGH vom 25.04.2014 (Az.: BLw 7/13): Für den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen ist meistens eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderlich. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bo-dens bedeutet.

Eine solche ungesunde Bodenverteilung liegt in der Regel vor, wenn ein landwirt-schaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt.

Ausnahmsweise muss auch der Verkauf an eine selbst keine Landwirtschaft betrei-bende Besitzgesellschaft genehmigt werden, wenn diese die Flächen an eine land-wirtschaftliche Betriebsgesellschaft verpachtet und zwischen dem Besitzunterneh-men und der Betriebsgesellschaft eine sachliche und personelle Verflechtung be-steht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unter-nehmen sichergestellt ist, und die hinter dem Unternehmen stehenden Personen auch den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben.

Diese Anforderungen handhabt der Bundesgerichtshof sehr streng, wie ein aktueller Beschluss vom 25.04.2014 (Az.: BLw 7/13) zeigt: Im Dezember 2010 kaufte eine Besitzgesellschaft landwirtschaftlichen Grundbesitz. Sie versprach dem Käufer, die Flächen auch weiterhin an ein ganz bestimmtes landwirtschaftliches Unternehmen zu verpachten. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Besitzgesellschaft erhielt sogar eine Generalvollmacht für die Betriebsgesellschaft, die die Flächen gepachtet hatte und auch künftig nutzen sollte. Im März 2011 wurde das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt, weil ein aufstockungswilliger Landwirt vorhanden war. Dementsprechend versagte die Genehmigungsbehörde die Genehmigung der Grundstückskaufverträge. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 25.04.2014 (Az.: BLw 7/13) meinte. Aus seiner Sicht war nicht sichergestellt, dass die Flächen auch künftig dem landwirtschaftlichen Unternehmen überlassen werden. Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass die Besitzgesellschaft und die Betriebsgesellschaft nicht rechtlich miteinander verbunden waren. Auch fehlte es an einer Eingliederung der Betriebsgesellschaft in die Besitzgesellschaft. Eine personelle Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen konnte der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht feststellen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Betriebsgesellschaft, die Landwirtschaft betrieb, keinen Einfluss darauf hatte, wie die Besitzgesellschaft mit den gekauften Flächen verfahren würde.

Wenige Monate nach der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts über-nahm die Besitzgesellschaft 80 % der Gesellschaftsanteil der landwirtschaftlichen Betriebsgesellschaft. Das war zu spät. Entscheidend waren die Verhältnisse bei Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Hätte die Besitzgesellschaft vor der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts die Mehrheit an der Betriebsgesellschaft erworben, wäre alles in Ordnung gewesen. Es kommt also auf die richtige Reihenfolge an.

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