In einem Urteil vom 10.04.2014 (Az.: 10 U 35/13) hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage befasst, wie der Pflichtteilsanspruch zu berechnen ist, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb, der kein Hof i.S.d. nordwestdeutschen HöfeO und auch kein Landgut i.S.v. § 2312 BGB ist, in den Nachlass fällt.
Das Oberlandesgericht stellt klar, dass für einen solchen Betrieb keine Sonderregelungen gelten. Die Wirtschaftsgüter sind, wie bei jedem anderen Unternehmen auch, mit den Werten anzusetzen, die bei einer Veräußerung erzielt werden könnten. Dabei ist sogar der höchste Wert anzusetzen, den die Veräußerung der Nachlassgegenstände unter günstigsten Umständen erbringen würde. Den Ansatz eines Fortführungswerts statt von Auslösungswerten lehnt das Oberlandesgericht ausdrücklich ab.
Allerdings stellt das Oberlandesgericht auch klar, dass von dem Veräußerungserlös die Veräußerungskosten und vor allem die Steuern abzuziehen sind, die der Erbe im Falle der Veräußerung zahlen müsste (latente Steuern). Diese Steuern berechnen sich nach den individuellen Verhältnissen des Erben, nicht des Erblassers. Das liegt daran, dass bei der Pflichtteilsberechnung angenommen wird, dass der Erbe den Nachlass veräußert.
Die Berechnung wird meistens von einem Sachverständigen durchzuführen sein.
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