Grundstücksverkehrsgesetz: Grobes Missverhältnis zum Wert des Grundstücks auch bei Erwerb durch Landwirt möglich?

Damit musste sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss vom 25.04.2014 (Az: BLw 5/13) befassen.

Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks bedarf normalerweise der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Die Behörde darf die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 GrdstVG auch dann versagen, wenn der Kaufpreis in einem grobem Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Das ist der Fall, wenn der Kaufpreis den nach den Kaufpreissammlungen ermittelten Verkehrswert um mehr als 50% übersteigt.

Aber gilt das auch, wenn ein Landwirt einen so hohen Preis für ein Grundstück bezahlen will? Der Bundesgerichtshof schließt das nicht aus, weil sich auch in einem solchen Fall ungünstige Auswirkungen für die Agrarstruktur ergeben können. Er macht jedoch eine wichtige Ausnahme. Im konkreten Fall waren noch weitere konkurrierende erwerbswillige Landwirte bereit, einen gleich hohen Preis für das Grundstück zu zahlen. Daraus schloss der Bundesgerichtshof, dass der Preis nicht überhöht ist, weil Berufslandwirte keine aus dem Betriebsertrag nicht zu erwirtschaftende Kaufangebote abzugeben pflegen. Von einer Veräußerung zu einem Preis, der nach der Einschätzung mehrerer auch ortsansässiger Landwirte aus dem Betriebsertrag erwirtschaftet werden kann, seien keine ungünstigen Auswirkungen auf die Agrarstruktur zu erwarten. Der Verkauf an den Landwirt durfte deshalb nicht untersagt werden.

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