Verwirkung des ordentlichen Kündigungsrechts bei einem Bewirtschaftungsvertrag

Wenn seit der Übertragung der Bewirtschaftung mehr als 20 Jahre vergangen sind und die Bewirtschaftung die Lebensgrundlage des Abkömmlings bildet, kann der Hofeigentümer das Recht zur ordentlichen, freien Kündigung verwirken. Das entschied das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 29.01.2014 (Az.: 7 U 158/13).

Der Hofeigentümer schloss 1989 mit seinem Sohn einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag. Der Vertrag war zunächst bis zum 30.06.1989 befristet und sah für den Fall der Verlängerung die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vor. Nach mehr als 23 Jahren versuchte der Hofeigentümer, den Wirtschaftsüberlassungsvertrag fristlos und ordentlich zu kündigen. Neben persönlichen Differenzen war der Vater insbesondere nicht damit einverstanden, dass der Sohn von der Viehwirtschaft auf den Ackerbau und die Grünlandbewirtschaftung übergegangen war und die meisten Arbeiten durch Lohnunternehmer ausführen ließ.

Der Sohn widersetzte sich der Kündigung, auch der ordentlichen Kündigung, für die normalerweise kein Grund angegeben werden muss. Er berief sich darauf, dass der ihm überlassene Hof seit mehr als 23 Jahren seine Lebensgrundlage bilde und er sich darauf eingestellt habe, den Hof einmal zu übernehmen, sei es durch lebzeitige Übertragung, sei es im Erbgang.

Das Oberlandesgericht Celle gibt dem Sohn Recht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Vater durch die lange Laufzeit des Vertrages sein Recht zur grundlosen fristgerechten Kündigung des Wirtschaftsüberlassungsvertrages nach Treu und Glauben verwirkt habe und auch die formlose Hoferbenbestimmung nicht mehr grundlos widerrufen könne. Der Hofeigentümer, so das Oberlandesgericht Celle, hätte nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe kündigen können. Solche konnte das Oberlandesgericht aber nicht feststellen. Den von dem Hofeigentümer beanstandeten Übergang von der Viehwirtschaft zum Ackerbau sah das Oberlandesgericht sogar als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung an, da der Hof als Milchviehbetrieb keine Zukunft mehr hatte.

Verallgemeinert werden kann die Entscheidung allerdings nicht. Die Verwirkung des Kündigungsrechts ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Vater eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung zu Gunsten des Sohnes vorgenommen hatte. Hätte er den Wirtschaftsüberlassungsvertrag mit einem fremden Dritten geschlossen, hätte er den Vertrag auch ohne besondere Gründe ordentlich kündigen können, selbst wenn der Betrieb die Lebensgrundlage des Pächters gebildet hätte.

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