Grundstückverkehrsgesetz: Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht droht auch bei Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke unter gleichzeitiger Rückverpachtung an den Landwirt

Der Verkauf eines landwirtschaftlichen Grunstücks an einen Käufer, wer kein Landwirt ist, stößt häufig auf nahezu unüberwindbare Schwierigkeiten. Der Landwirt, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, hatte Grundbesitz zum Kaufpreis von rd. 300.000,00 € an einen Kapitalanleger verkauft. In diesem Kaufvertrag hatte der Käufer den Grundbesitz für einen Zeitraum von 10 Jahren an den Sohn des Verkäufers verpachtet, der den Betrieb des Verkäuferes gepachtet hatte. Die Genehmigungsbehörde versagte die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz mit der Begründung, die Siedlungsgesellschaft habe für einen ortsansässigen Landwirt, der ein dringendes Aufstockungsinteresse dargelegt habe, das Vorkaufsrecht ausgeübt. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einem Beschluss vom 17.03.2014 (20 WLw 7/13) zum Ausdruck brachte. Es betont, dass der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nichtlandwirt nicht genehmigt werden kann, wenn ein Voll- oder Nebenerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, die Grundstücke zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Dann entsteht eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, den das Grundstückverkehrsgesetz verhindern will.

Dem Argument von Verkäufer und Käufer, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden sei ausgeschlossen, weil durch die 10-jährige Verpachtung eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sichergestellt ist, folgt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nicht. Es stellt darauf ab, dass die Flächen aus dem Bestand des landwirtschaftlichen Eigenlandes ausscheiden und dass es nach Ablauf der Pachtzeit von 10 Jahren nicht gewährleistet ist, dass die Flächen auch weiterhin einer sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

Auch das weitere Argument, die Versagung der Genehmigung bedeute für den Verkäufer eine unzumutbare Härte, lässt das Oberlandesgericht nicht gelten. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Betrieb nach der Schuldentilgung durch den Kaufpreis als Nebenerwerbsbetrieb selbst dann fortgeführt werden kann, wenn die Flächen nicht von dem bevorzugten Käufer zurückgepachtet werden können.

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