Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit einem Urteil vom 04.08.2014 (Az: 13 U 118/12) einem Lohnunternehmer Schadensersatz in Höhe von 20.000 € für die Beschädigung eines Feldhäckslers bei Arbeiten auf dem Grundstück des Auftraggebers zugesprochen.
Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Er nimmt eine sog. BGB-Gesellschaft in Anspruch, die eine Landwirtschaft betreibt. Im Mai 2010 führte der Lohnunternehmer mit einem Feldhäcksler auf einem Feld des Auftraggebers Grashäckselarbeiten aus. Dabei wurde das Mähwerk des Häckslers durch den Einzug eines metallischen Gegenstands beschädigt, obwohl der Feldhäcksler mit einem Metalldetektor im Einzugsgehäuse ausgestattet war. Mitarbeiter des Auftraggebers hatten zuvor das Gras mit einem Schlepper gemäht und gewendet. Kurz nach der Beschädigung des Feldhäckslers stellten sie das Fehlen eines Bolzens am Schlepper fest. Im Januar 2011 wurde ein Bolzen in einem Futterstock des Auftraggebers aufgefunden.
Der Lohnunternehmer führte die Beschädigung des Häckslers darauf zurück, dass sein Auftraggeber den Bolzen auf dem Feld verloren hatte und dieser in das Mähwerk geraten war. Dem stimmte das Gericht nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu. Ein Mitverschulden des Lohnunternehmers nahmen die Richter nicht an. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Metalldetektor am Fahrzeug eingeschaltet gewesen. Ohne funktionierenden Detektor könne die Maschine nicht in Betrieb genommen werden, falle der Detektor während des Betriebes aus, stoppe auch das Mähwerk. Zu dem Schaden könne es nach Erkennen eines metallischen Gegenstandes im Erntegut und Stillstand der Maschine dennoch kommen. Beim Starten werde im sog. Revisierbetrieb die obere Vorpresswalze rückwärts gedreht. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass der Bolzen in das Einzugsaggregat falle. Dem Lohnunternehmer könne in diesem Fall aber kein Vorwurf gemacht werden, so der Senat.