Baurechtswidriger Grenzbau: Behörde muss auf Antrag des Nachbarn Abbruch anordnen

Hält eine ohne Baugenehmigung errichtete bauliche Anlage, wozu Schuppen, Garagen, Unterstände etc. gehören können, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zum Nachbargrundstück nicht ein und ist auch eine Ausnahme von den Vorschriften über Abstandsflächen nicht zulässig, kann der Nachbar in der Regel verlangen, dass die Baubehörde den Abbruch dieser Anlage anordnet. Das musste ein Grundstückseigentümer durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.03.2014 (Az: 8 S 1938/12) erfahren.

Bei der Errichtung einer Garage hatte der Eigentümer die zulässige Wandhöhe nicht eingehalten. Der Nachbar beschwerte sich bei der Baubehörde. Diese hatte allerdings Verständnis für den Grundstückseigentümer, auch deshalb, weil sich der Nachbar erst mehr als ein Jahr nach dem Bau der Garage Hilfe suchend an die Be-hörde gewandt hatte. Diese meinte, der Nachbar habe sein Recht auf Einschreiten verwirkt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht die Dinge anders. Er meint, der Nachbar habe auch nach mehr als einem Jahr noch einen Anspruch darauf, dass die Behörde den Abbruch der Garage anordnet. Für das Gericht spielte eine wesentliche Rolle, dass durch die Vorschriften über Abstandsflächen das Nachbarrecht geschützt wird und dass der Eigentümer die Garage ohne Genehmigung gebaut hatte.

Der Fall zeigt einmal mehr, wie gefährlich es ist, wenn sich ein Eigentümer bei der Errichtung von Schuppen, Garagen, Unterständen etc. nicht rechtzeitig über die geltenden Rechtsvorschriften informiert und diese beachtet. Zu den nutzlosen Bau- und Abrisskosten kommt meistens noch ein Ordnungsgeld hinzu.

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