Bei Säuberung von Wirtschaftswegen Fräsgut auf angrenzenden Äckern hinterlassen – Gemeinde muss Landwirt Beseitigungskosten erstatten

Beauftragt eine Gemeinde ein Unternehmen mit der Instandsetzung von Wirtschaftswegen und verbringt dieses das bei der Säuberung anfallende Fräsgut auf angrenzende frisch zur Aussaat vorbereitete Felder, so hat die Gemeinde, die sich weigert, das Material zu entfernen, dem Grundstückseigentümer die zur Beseitigung des Fräsguts aufgewandten Kosten zu erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 24. Juli 2014 (Az: 4 K 1055/13.NW) entschieden.

Im August 2012 setzte eine Privatfirma im Auftrag einer Ortsgemeinde deren Wirtschaftswege instand und fräste dabei auch Bankette und Entwässerungsgräben aus. Das dabei anfallende Material verbrachte das Unternehmen auf die angrenzenden Felder, so auch auf zwei frisch zur Aussaat vorbereitete Äcker. Der Landwirt bat daraufhin die Ortsgemeinde, das Material umgehend von seinen Feldern beseitigen zu lassen. Da die Gemeinde dies ablehnte, beseitigte der Landwirt das Fräsgut selbst, um die Felder bestellen zu können. Für diese Arbeiten verlangte er von der Gemeinde einen Betrag von 238 €.

Da die Gemeinde nicht zur Zahlung der geforderten Summe bereit war, erhob der Landwirt Klage. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat dieser nun stattgegeben. Zur Begründung führten die Richter aus:

Das Verbringen von Fräsgut auf die Felder des Klägers durch die von der Gemeinde beauftragte Privatfirma habe einen nicht unerheblichen Eingriff in das Eigentum des Landwirts dargestellt, den dieser nicht habe nicht hinnehmen müssen. Als die Firma die Bankette und Entwässerungsgräben der Wirtschaftswege ausgefräst habe, habe der Landwirt seine angrenzenden Felder abgeerntet und bereits wieder zur alsbaldigen Neuaussaat hergerichtet gehabt. Die Firma habe im Zuge der Instandsetzungsarbeiten den gesamten an den Wirtschaftsweg angrenzenden Bereich der beiden Grundstücke bis zu einer Tiefe von mehreren Metern derart mit Fräsgut befüllt, dass dort eine Aussaat nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Eigentumsbeeinträchtigung sei rechtswidrig gewesen. Zwar stellten die Wirtschaftswege der Beklagten öffentliche Einrichtungen dar, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt seien. Eine Berechtigung, zur Instandhaltung dieser öffentlichen Einrichtung privates Eigentum wie im Falle des Landwirts in Anspruch zu nehmen, lasse sich jedoch weder der Gemeindeordnung noch dem Satzungsrecht der Gemeinde entnehmen. Alleine der Umstand, dass der Landwirt zu den Nutzern dieser öffentlichen Einrichtung gehöre, berechtige den Einrichtungsträger nicht zur Inanspruchnahme seines Eigentums.

Auch eine den Eingriff rechtfertigende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen den Eigentümern der durch das Wirtschaftswegenetz der Gemeinde erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke und der Firma bzw. der Gemeinde habe nicht bestanden. Zwar möge die Vorgehensweise der für die Gemeinde handelnden Firma regelmäßig akzeptiert werden, wenn abgeerntete Felder betroffen seien, die zur Neuaussaat noch einer Bearbeitung bedürften. Denn bei diesen Feldern sei mit dem Aufbringen von Fräsgut in aller Regel kein erheblicher Mehraufwand verbunden. Etwas anderes müsse aber bei Feldern geltend, die – wie die des Landwirts – zwar bereits abgeerntet, aber schon wieder aussaatbereit hergerichtet worden seien. Denn auch bei diesen Feldern mache das Aufbringen von Fräsgut Aufwand an Arbeit und Material zunichte, den die Eigentümer zuvor in diese Äcker investiert hätten.

Da die Gemeinde dem berechtigten Verlangen des Landwirts, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Beseitigung des Fräsguts alsbald abzustellen, nicht nachgekommen sei,  sei der Landwirt zu eigenem Handeln gezwungen gewesen, um seine Felder zeitnah bestellen zu können. Er habe daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Gemeinde beseitigen können. Sein Erstattungsanspruch ergebe sich aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch die Höhe des Aufwendungsersatzes sei nicht zu beanstanden.

Wünschen Sie weitere Informationen?

Dieser Beitrag wurde unter Agrarrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.