Gestattungswiderruf trotz jahrelanger Duldung unterirrdischer Leitungen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 16.05.2014 (Az.: V ZR 181/13) geklärt, dass ein Grundstückseigentümer auch nach Jahrzehnten die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn, der unterirdisch Leitungen verlegt hatte, widerrufen kann.

Unterirdisch verlegte Leitungen für einen Nachbarn werden oft zum Streitfall, wenn der Grundstückseigentümer ein neues Gebäude errichten will und vorhandene unterirdisch verlegte Leitungen stören. So auch im vorliegenden Fall: Vor über 30 Jahren hatte der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks seinem Nachbarn gestattet, eine unterirdisch verlegte Versorgungsleitung über sein Grundstück zu verlegen, um das Anwesen des Nachbarn mit Strom zu versorgen. Eine dingliche Absicherung durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch war nicht erfolgt.

Jahre später hatten sowohl der Eigentümer des unbebauten Grundstücks mit den unterirdisch verlegten Leitungen als auch der Nachbar, dessen Haus mit den Leitungen versorgt wurde, die Grundstücke verkauft.

Der neue Eigentümer, der sein Grundstück bebauen wollte, forderte den Nachbar auf, die Leitungen zu entfernen. Er weigerte sich, auch mit der Begründung, der Anspruch sei längst verjährt. Indessen bestätigt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz, dass der Grundstückseigentümer berechtigt ist, die Leitungen selbst zu kappen und zu entfernen. Das folge aus § 903 BGB, wonach der Eigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Dieses Recht, so der Bundesgerichtshof, habe der Eigentümer ungeachtet des langen Zeitraums nicht verwirkt.

Die ganze Problematik ist entstanden, weil nicht die derzeitigen Eigentümer, sondern vor mehr als 30 Jahren die früheren Eigentümer die Vereinbarung über die Verlegung der unterirdischen Leitung getroffen hatten. Diese Vereinbarung bindet aber nur die Vertragspartner, nicht aber die späteren Eigentümer des Grundstücks. Um bei einem Eigentümerwechsel unliebsame Überraschungen zu vermeiden, kann nur empfohlen werden, Leitungsrechte durch die Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch zu sichern.

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