Vor mehr als 30 Jahren hatte eine Gemeinde im Zuge eines Straßenausbaus neben der Straße einen Radweg über einen Acker angelegt. Das Grundstück wechselte den Eigentümer. Der verlangte von der Gemeinde, den Radweg zu entfernen. Dem widersprach das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. der Weinstraße mit Urteil vom 10. Juli 2014 (Az,: 4 K 1105/13).
Der neue Eigentümer, so das Verwaltungsgericht, habe keinen Anspruch gegen die Gemeinde, die Nutzung des Grundstücks als Radweg zu unterlassen und den ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen. Zwar dürften die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen, denn die Gemeinde hatte die Fläche für den Radweg in Anspruch genommen ohne nachweisen zu können, dass alle damaligen diesem Eigentumseingriff zugestimmt hätten. Ohne eine solche Zustimmung fehle der Inanspruchnahme fremden Eigentums zu öffentlichen Zwecken die erforderliche rechtliche Grundlage. Der Eigentümer müsse die Eigentumsbeeinträchtigung auch nicht etwa deshalb dulden, weil die fragliche Fläche Teil einer öffentlichen Straße sei. Denn der Radweg sei mangels ausdrücklicher Widmung keine öffentliche Straße.
Der Folgenbeseitigungsanspruch des Eigentümers sei jedoch verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs, mithin mit dem Überbau des Grundstücke im Jahre 1970 begonnen. Die Verjährungsfrist habe kenntnisunabhängig nach Ablauf von 30 Jahren im Jahr 2000 geendet, so dass der Eigentümer einen Folgenbeseitigungsanspruch mit seiner im Dezember 2013 erhobenen Klage nicht mehr mit Erfolg habe geltend machen können.