Landpachtvertrag: Bei Zahlungsverzug droht fristlose Kündigung – auch ohne Abmahnung

Die gesetzliche Kündigungsregelung ist eigentlich klar: Ist der Pächter bei einem Landpachtvertrag mit der Entrichtung der Jahrespacht oder eines nicht unerheblichen Teils davon länger als drei Monate in Verzug, kann der Verpächter den Landpachtvertrag nach § 594e BGB fristlos aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.

Verbreitet ist der Irrtum, dass es vor der fristlosen Kündigung einer Abmahnung bedarf, was zur Folge hätte, dass der Pächter keine Sanktionen zu erwarten hat, wenn er bis zum Eintreffen einer Abmahnung nicht zahlt. Diesen Irrtum unterlag auch das Landwirtschaftsgericht Ravensburg, weshalb der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Urteil vom 17.02.2014 (Az.: 101 U 6/13) eine wichtige Klarstellung vornehmen musste: Ist der Pächter mehr als drei Monate in Verzug, kann der Verpächter fristlos kündigen – ohne Wenn und Aber. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Diese ist nur Ausnahmefällen erforderlich, etwa dann, wenn sich dem Verpächter aufdrängt, dass das Ausbleiben der Zahlung auf einem bloßen Versehen oder sonstigen vom Pächter nicht zu vertretenen Umständen beruht. Das kann aber nur für Ausnahmefälle gelten.

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