Schwimmbad an einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude muss beseitigt werden

Das musste das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 25.09.2014 (Az: 1 K 111/14.KO) einem uneinsichtigen Grundstückseigentümer aus Rheinland-Pfalz sagen. Die Entscheidung betrifft zwar das Wohnhaus eines Gewerbetreibenden, hat aber auch für landwirtschaftliche Wohngebäude im Außenbereich Bedeutung: Schon 2003 hatte die Stadt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines privaten Schwimmbades abgelehnt. Im Juli 2011 stellte sie fest, dass der Eigentümer trotzdem neben dem Wohnhauses eine Poolanlage errichtet hatte. Daraufhin wurde dem Eigentümer aufgegeben, die Poolanlage unter gleichzeitiger Verfüllung der Baugrube mit unbelastetem Erdreich zu beseitigen. Ferner untersagte die Behörde die Nutzung der entstehenden Freifläche zu wie auch immer gearteten Zwecken. Der Eigentümer beantragte daraufhin abermals für das private Schwimmbad eine Baugenehmigung, deren Erteilung versagt wurde.

Das Verwaltungsgericht Koblenz stellt klar, dass der Eigentümer keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Ein Schwimmbad sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, selbst wenn es neben einem genehmigten Wohnhaus errichtet werden solle. Es gehöre nicht zu den Nebenanlagen, über die ein dort gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfüge. Die Zulassung des Schwimmbades beeinträchtige öffentliche Belange. Zum einen stehe sie nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Einklang, in dem der Bereich des Bades als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Zum anderen würde eine im Außenbereich bestehende Splittersiedlung verfestigt. Von daher verletze ein solches Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften. Die Stadt dürfe auch die Beseitigung des Bades verlangen. Es handele sich hierbei um eine Anlage, die ohne die notwendige Baugenehmigung errichtet worden sei und in Widerspruch zum Baurecht stehe. Auch das findige Argument des Eigentümers, er würde das Pool umzäunen, so dass keine Tiere in das Schwimmbad fallen könnten, ließen die Richter nicht gelten. Die Untersagung der Nutzung der entstehenden Freifläche zu wie auch immer gearteten Zwecken sei allerdings rechtswidrig. Eine solche Regelung stelle eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts dar, weil auf dieser Fläche selbst die Nutzung als Garten oder Wiese nicht mehr möglich wäre.

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