Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind befasst und dabei die Fragen beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren.
Der Schwiegersohn und die Tochter des Schenkers waren seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren Kindern die Erdgeschosswohnung in einem Haus, das dem Vater der Ehefrau gehörte. Im Jahre 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf Tochter und Schwiegersohn zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Schwiegersohn zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater seiner Tochter Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Tochter ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.
Das Verfahren war zunächst erfolglos. Amtsgericht und Oberlandesgericht meinten, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte, so dass mit Ablauf des 31. Dezember 2009 Verjährung eingetreten sei.
Der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Zunächst stellt er klar, dass bei einer Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen kann. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.
Ein solcher Rückübertragungsanspruch unterliegt allerdings nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Da die Schenkung und Rückforderung grundstücksbezogen sind, greift eine zehnjährige Verjährungsfrist.