Keine Pflichtteilsentziehung bei Verweigerung persönlicher Pflege im Krankheitsfall

Den Pflichtteil kann ein Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten nur im Ausnahmefall entziehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtige seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat. Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 29.10.2013 (Az.: 15 U 61/12) entschieden, dass auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall eine Pflichtteilsentziehung nicht gestützt werden kann.

Der Erblasser war bei einem fremdverschuldeten Unfall im Jahr 1991 schwer verletzt worden und seitdem pflegebedürftig. Eine seiner Töchter pflegte ihn aufopferungsvoll, die andere lehnte es ab, bei der Pflege des Vaters zu helfen. Das veranlasste den Vater, in seinem Testament anzuordnen, dass der Pflichtteil der Tochter, die ihn nicht pflegen wollte, entzogen wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die Pflichtteilsentziehung unwirksam ist. Es betont, dass ein Kind nach den gesetzlichen Regelungen unterhaltspflichtig sein kann. Unterhalt müsse aber nur durch Geldleistungen erbracht werden. Die Unterhaltspflicht bedeute nicht, dass ein Unterhaltsverpflichteter Pflegeleistungen erbringen müsse. Deshalb könne die Weigerung eines Kindes, bei der Pflege nicht zu helfen, eine Entziehung des Pflichtteils nicht rechtfertigen. Außerdem müsse die Unterhaltspflicht böswillig verletzt sein. Die Leistungsverweigerung müsse daher außerdem auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Das ließ sich aber nicht feststellen. Die Schwester musste den Pflichtteil nach dem Vater zahlen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Weigerung eines Kindes, bei der Pflege eines Elternteils nicht zu helfen, nicht zur Pflichtteilsentziehung führen kann.

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