Vogelabwehranlagen im Weinberg: Nachbarn können Maßnahmen zur Lärmminderung einfordern

Zu diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 24.11.2014 (Az.: 10 S 1663/11) gekommen. Für die Winzer hat die Entscheidung zur Folge, dass sie die Abstände und die Abschirmung besonders störender Geräte zur Wohnbebauung vergrößern, die Anzahl von Schussapparaten reduzieren und die Schussinterwalle so verlängern müssen, dass die Anwohner so gering wie möglich beeinträchtigt werden.

Die betroffenen Anwohner müssen nicht selbst gegen den Eigentümer oder Bewirt-schafter der Weinberge vorgehen. Sie können von der Behörde verlangen, dass diese gegen den Betreiber der Vogelabwehranlagen vorgeht. Dabei stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass die durch den Betrieb von automatischen Vogelabwehranlagen verursachten Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen seien, die auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssten. Auf die wirtschaftlichen Belastungen der Weinbauern nimmt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bedauerlicher Weise keine Rücksicht. Er meint, den Weinbauern stünden umweltschonende Alternativen wie etwa Netze oder der Einsatz von Weinberghütern zur Verfügung. Der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm müsse nicht allein deswegen zurücktreten, weil alternative Maßnahmen zur Vergrämmung von Vögeln höhere Kosten versuchten. Die Behörde müsse daher geeignete Anordnungen treffen. Dazu könne auch gehören, die Weinbauern zu verpflichten, die Abstände besonders störender Geräte zur Wohnbebauung zu vergrößern, die Anzahl der Schussapparate zur reduzieren und die Schussinterwalle zu verlängern.

Selbst wenn viele Anwohner Verständnis für den Einsatz von Vogelabwehranlagen im Weinberg haben, kann es sein, dass ein einzelner Anwohner seine Individualinteressen durchsetzen und die Behörde zum Einschreiten zwingen kann.

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