Grundstückskauf GrdstVG: Wird zu erwerbende Fläche nicht in landwirtschaftlichen Betrieb produktionstechnisch eingebunden, liegt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vor

Zu diesem Ergebnis ist das Thüringische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 19.11.2012 (Az.: Lw U 15/12) gelangt. Ein Nebenerwerbslandwirt wollte ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben. Das Gericht versagte die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG , da der Erwerber nur Nebenerwerbslandwirt war und nicht nachweisen konnte, dass er die Absicht hatte, das Grundstück in seinen landwirtschaftlichen Betrieb einzugliedern.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall plante der Erwerber, die Flächen im Rahmen eines Kooperations- und Bewirtschaftungsvertrages einem weiteren Landwirt unentgeltlich zu überlassen. Zwar ist es nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass der erwerbende Landwirt das Grundstück in eigener Person bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung durch einen Lohnunternehmer sei jederzeit möglich. Allerdings habe der erwerbende Landwirt das wirtschaftliche Risiko bzgl. der Bewirtschaftung der Flächen selbst zu tragen. Dies war durch die gewählte Konstruktion nicht gegeben, da die Fläche einem Dritten überlassen werden sollten, ohne dass der neue Eigentümer hierfür eine Gegenleistung erhielt.

Die Tatsache, dass der Ankaufende als Nebenerwerbslandwirt einzustufen war, ändert an der Beurteilung des Gerichts nichts. Landwirte sollten daher zukünftig beim Grundstückserwerb darauf achten, dass sie der Genehmigungsbehörde im Zweifel nachweisen, dass sie für die zu erwerbende Fläche nach wie vor das volle Wirtschaftsrisiko tragen, sofern sie ihre Flächen im Rahmen eines Kooperations- und Bewirtschaftungsvertrages bewirtschaften lassen wollen. Kooperations- und Bewirtschaftungsverträge sollten dies ausdrücklich klarstellen.

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