Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren nur bei wertmäßiger Mehrzuteilung grunderwerbsteuerpflichtig

Das Flurbereinigungsverfahren ist ein gesetzlich geregelter Grundstückstausch. Die Teilnehmer bringen Grundstücke ein und sollen als Ausgleich mit Grundstücken gleichen Werts abgefunden werden. Für die Beteiligten stellt sich oft die Frage, ob und inwieweit für Grundstücke, die im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen werden, Grunderwerbsteuer zu zahlen ist.

Mit einem Urteil vom 22.10.2014 (Az.: II R 10/14) hat der Bundesfinanzhof nochmals klargestellt, dass eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei ist. Grunderwerbsteuer fällt nur dann an, wenn der Wert der Grundstücke, die einem Teilnehmer bei Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens zugeteilt werden, den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt. Das bedeutet letztlich, dass für Grundstückszuteilungen im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss.

Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung. Es spielt daher keine Rolle, ob ein Teilnehmer auf ihm zugedachtes Land zugunsten eines Dritten verzichtet und er anderes Land erhält, weil ein anderer Dritter zu seinen Gunsten auf ihm zugedachtes Land verzichtet hat. Für die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht kommt es nur darauf an, ob ein Teilnehmer bei Abschluss des Verfahrens mehr Fläche erhält als er in das Flurbereinigungsverfahren einbringen musste.

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