Sensorische Prüfung für Eiswein

Ein Winzer, der nachvollziehbar darlegt, dass ein von ihm zur Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für Eiswein angestellter Wein für eine Eisweinherstellung in Betracht kommt, hat einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sinnenprüfung. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az: 5 K 1338/13.TR) entschieden.

Die beklagte Landwirtschaftskammer hatte den Antrag eines Moselwinzers auf Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für einen 2011er Riesling Eiswein ohne Durchführung einer Sinnenprüfung mit der Begründung abgelehnt, dass die Laboranalysewerte auf einen weit fortgeschrittenen Befall des Leseguts mit dem  Botrytis-Pilz hindeuteten, weshalb es zur Eisweinherstellung nicht geeignet sei. Die im Februar 2012 geernteten Trauben wiesen die üblichen Fäulnisparameter auf, sodass die für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein erforderliche Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Trauben durch Gefrieren bereits deshalb ausgeschlossen erscheine. Der Winzer vertrat im gerichtlichen Verfahren demgegenüber die Auffassung, der Eiswein entspreche den gesetzlichen Anforderungen; die Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Trauben beruhe auf ihrem Gefrieren und sei nicht auf den Befall mit dem Botrytis-Pilz zurückzuführen. Die Lese habe bei einer Temperatur zwischen -9° und -10,5° Celsius stattgefunden. Der Wein habe bei einer Messung im Januar 2012 nur 89° Oechsle aufgewiesen, die erst durch die Frosteinwirkung auf 140° – 150° Oechsle aufkonzentriert worden seien. Angesichts dessen, dass die Ernte mehr als 100 Tage nach Beginn der normalen Traubenlese erfolgt sei, sei eine Bildung des Botrytispilzes normal. Durch zweimalige – die Reife verzögernde – Spritzung der Eisweinparzelle und durch Vornahme einer ebenfalls die Reife hemmenden starken Entblätterung seien die Trauben jedoch möglichst lange gesund erhalten worden; außerdem seien im Oktober 2011 edelfaule Trauben entfernt worden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Winzer damit nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihm zur Prüfung angestellte Erzeugnis für eine Eisweinherstellung in Betracht komme. Auch edelfaule Trauben seien zur Eisweinherstellung nicht generell ungeeignet. Entscheidend sei lediglich, ob die eisweintypische Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich auf ihrem Gefrieren beruhe. Der Winzer habe mit den von ihm zur Gesunderhaltung der Trauben durchgeführten Maßnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass kein Botrysisbefall in dem ansonsten vorhandenen Umfange aufgetreten sei, sodass eine Konzentration der Inhaltsstoffe durch Gefrieren nicht ausgeschlossen erscheine. Bestünden mithin Zweifel, ob die festgestellten Analysewerte ihre Ursache in einer zu hohen Fäulnis des Lesegutes oder aber im Gefrieren hätten, so sei die Sinnenprüfung das maßgebende Kriterium für eine Zuteilung der Prädikatsstufe.

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