Das Trophäenfischen, bei dem große Fische nach einem Angelvorgang („Drill“) lebend aus dem Wasser gehoben und ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen und vor einer Kamera präsentiert werden, um anschließend wieder ins Wasser gesetzt zu werden, stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 30.01.2015 (Az.: 1 L 615/14.
Ein Landkreis hatte einem Teichbesitzer, gegen den schon mehrere Strafanzeigen vorlagen, mit einer Ordnungsverfügung aufgefordert, sicherzustellen, dass die in seiner gewerbsmäßig betriebenen Angelteichanlage geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. Ferner untersagte der Kreis die Wiedereinsetzung von bereits geangelten Fischen und gab dem Antragsteller auf, durch Erstellung einer Teichordnung sicherzustellen, dass ein Verstoß gegen diese Anordnungen durch andere Personen verhindert werde. Darüber hinaus drohte der Landkreis dem Antragsteller für jeden Fisch, der entgegen der Anordnung geangelt werde, ein Zwangsgeld von 2.000,00 € an. Hiergegen wehrte sich der Teichbesitzer vor dem Verwaltungsgericht
Bei dem Verwaltungsgericht Münster hatte er aber keinen Erfolg. Dieses sah die Aufforderung, die Fische waidgerecht zu angeln sowie das Verbot, sie wieder in das Gewässer einzusetzen, als rechtmäßig an. Beide vom Landkreis getroffenen Anordnungen dienten der Verhinderung von künftigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Nach dem Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Vom Landkreis sei hinreichend belegt, dass in dem Angelteich Fische mit lang andauerndem Drill geangelt, ohne Unterfangkescher angelandet, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend ohne Betäubung abgehakt und wieder in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Die Fische seien teilweise mehrere Minuten an Land geblieben, bevor sie in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass durch diese Handlungen bei den Fischen zumindest erhebliche Stresssituationen hervorgerufen werden, die zu länger anhaltenden Leiden führen. Ein vernünftiger Grund hierfür liege nicht vor. Die Fische seien nicht zum Nahrungserwerb und zur Lebensmittelgewinnung geangelt worden, sondern allein, um die Erfahrung des langen Drills beim Angeln zu machen und mit dem meist kapitalen Fisch vor der Kamera zu posieren. Angesichts der Bedeutung des Tierschutzes sah das Gericht es als erwiesen an, dass das öffentliche Interesse den wirtschaftlichen Interessen des Teichbesitzers an der vorläufigen Weiterführung dieser Art des Angelns überwiegt.