Die Tierseuchenkasse muss einem Tierhalter den ungekürzten tierseuchenrechtlichen Entschädigungsanspruch für den Wert seiner Tiere, die Erstattung der Kosten für die Tötung der Tiere und die Reinigung der Ställe auszahlen. Dies hat das OVG Lüneburg mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. 10 LB 13/13) entschieden.
Aufgrund einer Tierseuche wurde im Jahr 2008 die Tötung des gesamten Putenbe-standes des Tierhalters angeordnet. Er beauftragte eine Spezialfirma mit der Tätigkeit und beantragte sodann bei der Tierseuchenkasse eine Entschädigung für den Wert seiner Tiere, die Erstattung der Kosten für die Tötung der Tiere sowie die Reinigung der Ställe. Im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis gewährte die Tierseuchenkasse der beauftragten Firma zum Zwecke der effektiven Tierseuchenbekämpfung einen finanziellen Vorschuss. Im Gegenzug ließ sie sich die Werklohnansprüche der Firma gegen den Tierhalter abtreten. Später rechnete sie die abgetretenen Werklohnansprüche gegen den Tierhalter auf, sodass dieser lediglich den um den noch offenen Werklohn gekürzten Entschädigungsbetrag ausgezahlt erhielt. Der Tierhalter war hingegen der Auffassung, dass ihm der gesamte Entschädigungsbetrag zustünde. Nach Auffassung des OVG Lüneburg ist die Aufrechnung des Entschädigungsanspruches durch die Tierseuchenkasse bereits mit dem bundesgesetzlich und europarechtlich vorgeschriebenen System der Entschädigungsgewährung an den Tierhalter nicht vereinbar. Ferner gehöre es nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse, sich in ständiger Verwaltungspraxis zum Aufbau eines Vorsorgesystems Werklohnforderungen Dritter abtreten zu lassen.
Das OVG Lüneburg gab der Klage daher statt und verurteilte die Tierseuchenkasse zur Auszahlung des Aufrechnungsbetrages in Höhe von rd. 45.000,00 €.