Grundstückverkehrsgesetz: BGH präzisiert Voraussetzungen für den Grundstückserwerb eines Gesellschafters

In einem Beschluss vom 28.11.2014 (BLw 2/14) hat der Bundesgerichtshof geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Grundstückserwerb durch einen Gesellschafter, der das Grundstück einer Gesellschaft zur Nutzung überlassen will, genehmigt werden muss.

Schon vor einiger Zeit hat die Rechtsprechung geklärt, dass der Grundstückserwerb durch eine Landwirtschaft betreibende Kapital- oder Personengesellschaft genehmigt werden muss. Diese ist einem Einzellandwirt gleichzustellen. Anders ist aber die Situation, wenn ein Gesellschafter einer solchen Personen- oder Kapitalgesellschaft ein landwirtschaftliches Grundstück kaufen und der Gesellschaft zur Nutzung überlassen will. Die Besonderheit besteht darin, dass nur der Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft, welche Landwirtschaft betreibt, Eigentümer des Grundstücks wird. Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter, der das Grundstück der Gesellschaft zur Verfügung stellen will, nur dann dem Erwerb durch die Gesellschaft gleichzustellen ist, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder aber in dem Betrieb auf andere Weise hauptberuflich tätig ist und die Überlassung des Grundstücks an die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist. Diese weitere Voraussetzung sieht der Bundesgerichtshof nur als gegeben an, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthält, wonach ein Gesellschafter verpflichtet ist, auch von ihm neu erworbene Grundstücke der Gesellschaft zu überlassen.

Soll also ein landwirtschaftliches Grundstück nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter gekauft werden, ist vor dem Erwerb sicherzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthält, die den Gesellschafter verpflichtet, dem Unternehmen das Grundstück zu überlassen.

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