Eigentlich weiß jeder Landwirt, dass die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes, der regelmäßig Grundbesitz umfasst, der notariellen Beurkundung bedarf. Mit einem mündlichen Versprechen, den Hof irgendwann einmal zu übertragen, kann derjenige, der die Zusage erhält, normalerweise nichts anfangen. Sie ist wertlos.
Nun gibt es Fälle, in denen es höchst ungerecht wäre, einem Abkömmling, dem seit vielen Jahren die Hofübergabe versprochen wurde, die fehlende notarielle Beurkundung entgegenzuhalten. Deshalb hat die Rechtsprechung zum Höferecht die Rechtsfigur des „formlos bindenden Hofübergabevorvertrages“ entwickelt. Damit ist gemeint, dass ein Abkömmling, der über viele Jahre hinweg auf dem Hof gearbeitet hat, dem die Nachfolge versprochen wurde und der seine gesamte Lebensführung auf die spätere Hofübernahme eingestellt hat, von dem Eigentümer trotz fehlender notarieller Beurkundung des Übergabeversprechens die Übereignung des Hofes verlangen kann.
Was bislang nur für einen Hof im Sinne der HöfeO galt, hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 23.10.2014 (Az.: XI 9/11) auf eine landwirtschaftliche Besitzung übertragen, der nicht der HöfeO unterliegt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass ein Sohn, dem der Vater eine spätere Hofnachfolge verspricht, und der im Vertrauen auf das Versprechen des Vaters viele Jahre ohne Entgelt auf dem Hof mitgearbeitet hat, die Übereignung des Hofes fordern kann, wenn der Vater zu einer Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage ist oder die Bewirtschaftung aufgegeben hat. Allerdings soll der Sohn verpflichtet sein, seine Geschwister so abzufinden, wie es der Betrieb hergibt.
Ob sich andere Gerichte dieser Beurteilung anschließen, ist höchst fraglich. Allgemein kann nur empfohlen werden, die Hofnachfolge früh und rechtssicher zu regeln. Wenn sich der Hofeigentümer nicht entschließen kann, den Betrieb spätestens in alten Tagen an einen Abkömmling zu übertragen, der dort jahrelang gearbeitet und auf die Hofnachfolge gehofft hat, sollte dieser die gebotenen Konsequenzen ziehen und darauf hinwirken, dass es zu einer Hofübergabe oder aber zu einer verlässlichen erbrechtlichen Regelung kommt. Ist dies nicht möglich, kann er nicht darauf vertrauen, dass ihm die Gerichte dennoch einen Anspruch auf Übereignung des Hofes zusprechen. Das Urteil des OLG Karlsruhe ist eher ein Ausnahmefall.