Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers für eine 20-kV-Stromleitung

In der Praxis stellt sich für Landwirte immer wieder die Frage, ob sie die Errichtung bzw. die Verlegung einer 20-kV-Leitung auf ihren Grundstücken dulden müssen. Nach § 12 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) müssen Grundstückseigentümer sowohl ober- als auch unterirdische Leitungen unentgeltlich auf ihrem Grundstück dulden. Dazu hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 19.04.2013 (Az.: 10 U 43/12) entschieden, dass sich die Duldungspflicht sogar auf verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke erstreckt. Der Grund dafür soll in dem wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einem angeschlossenen Hofgrundstück zu sehen sein. Dies bedeutet, dass die Anschlussnehmer für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität sowie das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zulassen müssen. Dies betrifft sowohl die Verlegung von Leitungen, als auch die Ausbesserung und Errichtung neuer Leitungsmaste.

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