Der Fall, über den das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 18.02.2015, Az: 2 Ss (Owi) 24/15) zu entscheiden hatte, betraf einen Grundstückseigentümer in Niedersachsen, der er eine auf seinem Grundstück befindliche Wallhecke regelmäßig gemäht hatte. Wallhecken sind nach der gesetzlichen Definition des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind gesetzlich verboten.
Kern des Streits war das regelmäßige Mähen des Walls. Während es der Grundstückseigentümer und seine Ehefrau nach ihrem eigenen Bekunden gerne „ordentlich ums Haus haben“ und deshalb regelmäßig den auf ihrem Grundstück befindlichen Wall mähten, sah die Naturschutzbehörde in Aurich in dem Mähen von Wallhecken einen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz. Dem folgte der Senat und stellte fest, dass das regelmäßige Mähen einer Wallhecke eine Beschädigung im Sinne des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ist. Die Auffassung des Grundstückseigentümers, das Mähen stelle eine Pflegemaßnahme dar, teilten die Richter nicht. Das regelmäßige Mähen verhindere das Nachwachsen und den Aufwuchs von Sträuchern und Bäumen und erhalte oder fördere deshalb die Wallhecke nicht, sondern behindere oder zerstöre ihre Entwicklung. Eine Ordnungswidrigkeit liegt darin aber nur, wenn die Wallhecke in das dazu vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis (Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz) eingetragen war. Das musste noch geklärt werden..