Jagdschein: Prüfung in Deutschland Pflicht

Der Fall, über den das OVG Lüneburg (Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 11 ME 74/14) zu entscheiden hatte, betraf einen deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet, der im Jahre 2009 nach Vorlage eines tschechischen Jagdscheins für Ausländer einen deutschen Jagdschein sowie eine Waffenbesitzkarte erhielt. Der Jagdschein wurde bis März 2015 verlängert. Der Jäger hatte die Jägerprüfung lediglich in der Tschechischen Republik, nicht aber im deutschen Bundesgebiet erfolgreich bestanden. Nachdem die Behörde Kenntnis hiervor erlangt hatte, nahm sie die bereits für vollziehbar erklärten Bescheide (Jagdschein und Waffenbesitzkarte) zurück. Die Klage des Jägers hatte keinen Erfolg. Das OVG Lüneburg entschied, dass die Frage der Gleichwertigkeit einer ausländischen und der deutschen Jägerprüfung sich ausschließlich im Zusammenhang mit der Erteilung eines Ausländerjagdscheins nach § 15 Abs. 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG) stelle, nicht aber bei der Erteilung eines für eine Dauer von bis zu 3 Jahren ausgestellten Jagdscheins für einen erwachsenen Bundesbürger auf der Grundlage des § 15 Abs. 5 BJagdG. Deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland die dortige Jägerprüfung bestanden und einen entsprechenden Jagdschein erworben haben, kann im Bundesgebiet ein Ausländerjagdschein nach § 15 Abs. 6 BJagdG nicht ausgestellt werden. Eine im Ausland abgelegte Jägerprüfung ersetzt nicht die erforderliche deutsche Jägerprüfung.

Eine Ausnahme, die die Erteilung eines Ausländerjagdscheins nach § 15 Abs. 6 BJagdG rechtfertigt, kommt bei einem deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet nicht in Betracht.

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