Der Landesbetrieb Wald und Holz war nach Ansicht des 16. Senates des Oberver-waltungsgerichts Münster verpflichtet, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel (Gänseküken) dieser Wildarten von April bis Mitte Juli 2011 und 2012 in bestimmten Jagdbezirken aufzuheben.
Damit hat das OVG Münster in seiner Entscheidung am 30.03.2015 (Az.: 16 A 1610/13) der Klage eines Landwirtes entsprochen, der einen Antrag auf Schonzeitaufhebung mit der Begründung gestellt hatte, die sogenannten Sommergänse (Gänse die sich ganzjährig am Niederrhein aufhalten und auch dort brüten) hätten sich in den letzten Jahren explosionsartig vermehrt und auf seinen Äckern insbesondere im Zeitraum von April bis Juli übermäßig Wildschäden angerichtet. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers liegt in einem Gebiet, in dem die Jagd auf die Gänse grundsätzlich nur in der Zeit vom 16. Juli bis 14. Oktober zulässig ist.
Das Oberverwaltungsgericht sah die Voraussetzungen der im Landesjagdgesetz NRW vorgesehenen Schonzeitaufhebung als gegeben an. Der Abschuss in der Schonzeit (sog. letaler Vergrämungseffekt) sei geeignet gewesen, übermäßige Wildschäden durch die Gänse zu vermeiden. Andere Maßnahmen zur Vergrämung (wie Vogelscheuchen oder Schreckschlüsse) seien aufgrund der Lernfähigkeit der Gänse nicht hinreichend effektiv. Der Landwirt müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass er eine Abzäunung der Felder hätte vornehmen können. Da der Landwirt über für die Gänse besonders attraktive Flächen verfüge und die Populationsdichte der sehr mobilen Tiere insbesondere von der Attraktivität der Flächen abhänge, sei auch nicht ersichtlich, dass eine Steigerung der Jagdbemühung innerhalb der regulären Jagdzeit ein geeignetes Mittel zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden gewesen sei.