Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 27.04.2015 (Az: 2 A 1282/12) der Klage eines Landwirts stattgegeben, der die Genehmigung eines Altenteilerhauses erreichen wollte. Der mittlerweile Altersrente beziehender Landwirt beabsichtigt, den Betrieb an seine Tochter zu übergeben, um so den Generationenwechsel einzuleiten. Der Betrieb besteht aus einem Einzelunternehmen und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Landwirt, seine Ehefrau und seine Tochter beteiligt sind. Das Altenteilerhaus soll dem Einzelunternehmen, das inzwischen an die Tochter des Klägers verpachtet ist, dienen. Der Behörde hatte die Genehmigung u.a. mit dem Hinweis abgelehnt, das Einzelunternehmen sei kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB), es fehle an der erforderlichen Nachhaltigkeit und Lebensfähigkeit des Betriebes. Zudem sei die Tochter alleinstehend und verfüge nicht über eine landwirtschaftliche Ausbildung.
Das Gericht teilte diese Einschätzung nicht. Hier seien beide Betriebsteile, die zwar steuerrechtlich keine Einheit darstellten, bauplanungsrechtlich als Einheit zu betrachten. Deshalb liege hier ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des BauGB vor. Der Landwirt und seine Tochter seien maßgeblich an den Einkünften der GbR beteiligt. Die GbR pachte Maschinen und Geräte vom Einzelunternehmen und sei wirtschaftlich und auch tatsächlich von diesem abhängig, da überdies große Teile der landwirtschaftlichen Nutzfläche der GbR durch das Einzelunternehmen bewirtschaftet würden. Der Landwirt und seine Tochter hätten den erforderlichen bestimmenden Einfluss auf beide Unternehmen. Es erscheine als künstliche Aufspaltung, die die Einkünfte des Einzelunternehmens erheblich übersteigenden Einkünfte der GbR zu vernachlässigen und dem Einzelunternehmen so die Betriebseigenschaft abzusprechen. Überdies bestehe kein Zweifel daran, dass die Tochter ernsthafte Übernahmeabsichten habe; eine landwirtschaftliche Ausbildung sei hierfür nicht zwingende Voraussetzung. Der (zudem jederzeit veränderbare) Familienstand der Tochter sei unerheblich. Die Errichtung eines Altenteilers sei deshalb bauplanungsrechtlich zulässig.