Erben können mit Stimmenmehrheit einem zum Nachlass gehörenden Darlehensanspruch wirksam kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 03.12.2014 (Az.: IV ZA 22/14) klar.
Die Erblasserin hatte einem ihrer Söhne ein Darlehen über 80.000,00 DM gewährt. Sie starb und hinterließ vier Söhne, die eine Erbengemeinschaft bildeten. Einer davon war der Schuldner.
Von den drei anderen Miterben wollten zwei das Darlehen kündigen und beitreiben, der Dritte nicht. Dieser wollte wohl seinen Bruder schonen. Die beiden anderen Brüder fassten gleichwohl den Beschluss, das Darlehen zu kündigen. Zu Recht, wie der BGH im Beschluss vom 03.12.2014 feststellt.
So selbstverständlich ist die Sache allerdings nicht. § 2040 BGB bestimmt nämlich, dass die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können. Das bedeutet Einstimmigkeit, die wegen der Verweigerungshaltung des einen Bruders nicht zu erreichen war. Aus der Vorschrift des § 2038 BGB ergibt sich allerdings, dass für Maßnahmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind, das Mehrheitsprinzip ausreicht. Das bejaht der Bundesgerichtshof für die Kündigung eines Darlehens. Deshalb konnten zwei der drei Brüder, die über die Kündigung entscheiden mussten, dafür sorgen, dass die Darlehensforderung zu Gunsten der Erbmasse eingezogen wird.
Für die Kündigung von Pachtverträgen hatte der Bundesgerichtshof schon vor eini-ger Zeit entschieden, dass eine solche Maßnahme ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden kann und nicht alle Miterben mitwirken müssen.
Die Entscheidung trägt dazu bei, dass eine Erbengemeinschaft handlungsfähig bleibt.