Einheitswert, Hofeswert, Ertragswert, Verkehrswert – Was denn nun?

Bei einer Erbauseinandersetzung, bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen und bei der Berücksichtigung von Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Erben gemacht hat, werden die Wirtschaftsgüter normalerweise mit dem Verkehrswert angesetzt. Anderes ist es, wenn es um die lebzeitige Übertragung oder die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes geht. Hier ein kurzer Überblick:

Im Bereich der Nordwestdeutschen Höfeordnung wird ein landwirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich mit dem Hofeswert angesetzt. Der Hofeswert ist das Eineinhalbfache des Einheitswertes. Von dem Hofeswert, also dem eineinhalbfachen Einheitswert, werden die betrieblichen Verbindlichkeiten abgezogen. Dadurch darf aber der halbe Einheitswert bzw. ein Drittel des Hofeswerts nicht unterschritten werden. Dieser Betrag wird bei der Erbauseinandersetzung bzw. bei der Anrechnung mindestens angesetzt.

Betrifft ein Erbfall ein Landgut, wird dieses meistens mit dem Ertragswert angesetzt. Bei dem Ertragswert handelt es sich, vereinfacht gesagt, um den mit einem Kapitalisierungsfaktor multiplizierten Überschuss, den der Betrieb in einem Jahr abwirft. Der Kapitalisierungsfaktor ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und bewegt sich zwischen der Zahl 18 und der Zahl 25. Der Ertragswert ist meistens deutlich niedriger als der Verkehrswert des Betriebes. Der Verkehrswert ist der Betrag, den ein Dritter für den Betrieb bezahlen würde.

In einzelnen Bundesländern gelten landesspezifische Anerbenrechte. Hierzu gehören die rheinland-pfälzische Höfeordnung und die hessische Landgüterordnung. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb der rheinland-pfälzischen Höfeordnung oder der hessischen Landgüterordnung unterliegt, wird der Betrieb bei der Erbauseinandersetzung mit dem Ertragswert angesetzt. Das ist in Rheinland-Pfalz und in Hessen das 25-fache des jährlichen Reinertrages des Betriebes.

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