Mit Urteil vom 16.06.2015 das Oberverwaltungsgerichtsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az: 20 A 2235/12) ein Urteil des VG Minden bestätigt, das eine Ordnungsverfügung gegen einen als Kälbermäster tätigen Landwirt aufgehoben hatte.
Der Landwirt hält die Kälber auf einem Spaltenboden aus Hartholz. Die Kreisordnungsbehörde hatte ihm aus Tierschutzgründen das Aufstallen von Kälbern zunächst ab sofort, später ab dem 1. Januar 2017 untersagt, weil der Spaltenboden nicht ausreichend rutschfest und nicht bequem sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Halten von Mastkälbern auf einem Spaltenboden aus Hartholz sei in Deutschland seit langem üblich und in der Vergangenheit behördlich nicht beanstandet worden. Eine rechtliche Neubewertung der Haltungsform durch Änderung der Verwaltungspraxis verlange, sollte sie zureichend veranlasst sein, jedenfalls eine Abwägung der Belange des Tierschutzes mit den betrieblichen Belangen des Tierhalters. Dabei spreche viel für eine einheitliche behördliche Handhabung des Tierschutzrechts gegenüber allen Tierhaltern. Zumindest müsse dem einzelnen Tierhalter eine mehrjährige Übergangsfrist zugestanden werden, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Betrieb unter zumutbaren Bedingungen durch Investitionen und die Umstellung der Arbeitsabläufe an geänderte Anforderungen anzupassen. Eine solche Frist sei dem klagenden Landwirt von der Ordnungsbehörde nicht eingeräumt worden. Daher könne zu deren Gunsten unterstellt werden, dass der vorhandene Spaltenboden tatsächlich tierschutzwidrig sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.