Behördliche Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klasse II zu Recht abgelehnt

Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 23. Juni 2015 (Az: 1 K 1226/14.KO). Der Kläger ist Jagdausübungsberechtigter in einem Eigenjagdbezirk. In dem Jagdbezirk, der außerhalb der Bewirtschaftungszone für Schalenwild liegt, unterhält er zudem einen Forstbetrieb.

Nachdem sein Antrag auf Erteilung einer Einwilligung zur Erlegung unter anderem von Rothirschen der Klasse II in seinem Jagdbezirk für das Jagdjahr 2014/2015 abgelehnt worden war, hat er dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Die Erteilung der Einwilligung sei zur Vermeidung zunehmender durch Rotwild verursachter Wildschäden erforderlich. Da insbesondere die sogenannten Fegeschäden von Hirschen verursacht würden, sei die von Hirschen verursachte Schadenslast größer als bei weiblichem Wild. Eine Reduzierung der Wildschäden sei nur dann zu erzielen, wenn alle vorkommenden Hirsche zum Abschuss freigegeben würden.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Dem Kläger habe, so die Koblenzer Richter, ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Einwilligung nicht zugestanden. Er habe nämlich nicht hinreichend begründet, dass die Erlegung von Hirschen der Klasse II zur Schadensabwehr erforderlich sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seien Hirsche der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke unter einen besonderen Schutz gestellt, den das übrige Rotwild nicht genieße. Deshalb müsse in einem Antrag auf Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klassen I und II schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, dass der Abschuss zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden oder der Belange des Nachbarschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist. Dies setze konkrete Angaben über Art und Umfang der zu verzeichnenden Wildschäden und ihrer Ursachen sowie zum Wildaufkommen und der Intensität der Jagdausübung voraus. An derartigen konkreten Angaben fehle es im Antrag des Klägers, so dass er dem Beklagten keine hinreichende Grundlage für eine positive Entscheidung gegeben habe.

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