Der Kläger ist Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Für diesen Bereich hatte das beklagte Land am 10. April 2014 ein Abschussverbot für Rebhühner vom Jagdjahr 2014/2015 bis einschließlich zum Jagdjahr 2019/2020 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, nach einem von der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft im Jahr 2013 erstellten Gutachten sei unter anderem im Landkreis Mayen-Koblenz der Erhaltungszustand des Rebhuhns ungünstig bis unzureichend. Der Bestand sei daher dort bedroht.
Gegen diese Allgemeinverfügung hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Ein vollständiges Verbot der Bejagung des Rebhuhns stelle eine Verletzung seines Jagdausübungsrechts dar. Die Verfügung sei ermessensfehlerhaft, weil ein einheitlich auf den gesamten Landkreis bezogenes undifferenziertes Abschussverbot den in den einzelnen Jagdbezirken vorhandenen Besatzdichten nicht gerecht werde. Dies gelte insbesondere für seinen Jagdbezirk, in dem ein ausreichender Besatz vorhanden sei. Im Hinblick darauf hätte zum Beispiel ein Höchstabschussplan als milderes Mittel in Erwägung gezogen werden müssen.
Die Klage hatte Erfolg. Die generelle Untersagung der Rebhuhnjagd im Landkreis Mayen-Koblenz, so das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 23. Juni 2015 (Az: 1 K 1092/14.KO), leide an einem Ermessensfehler, weil die bis zum Ablauf des Jagdjahres 2019/2020 geltende Allgemeinverfügung keine Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall vorsehe. Dadurch belaste sie den Kläger als Inhaber eines Jagdausübungsrechts unzumutbar und sei daher nicht mehr angemessen. Es sei nicht auszuschließen, dass innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung Entwicklungen eintreten, die eine andere Gewichtung der widerstreitenden Interessen notwendig machen. Dabei sei zu beachten, dass der Schutz bedrohter Wildarten nicht über, sondern neben den weiteren Zwecken des Landesjagdgesetzes stehe, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und die Jagd als Nutzungsform und Kulturgut zu sichern. Eine solche Allgemeinverfügung müsse so beschaffen sein, dass sie vorausschauend der Veränderung solcher Verhältnisse Rechnung trage, die grundsätzlich möglich und bei Erlass erkennbar seien.