Das Landgerichts Trier hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 08.07.2015 (Az: 7 HK O 41/15) einem Winzer verboten, im geschäftlichen Verkehr Kaufverträge über Ebay anzubahnen, ohne auf enthaltene Sulfite hinzuweisen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde dem Winzer ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. Antragsteller war ein Verbraucherschutzverein, Antragsgegner ein Winzer aus dem Landkreis Bernkastel-Wittlich.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Weines im Fernabsatz ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 c) in Verbindung mit Anhang II Nr. 12 Lebensmittelinfo-Verordnung. Danach muss auf Schwefelstoffe oder Sulfite hingewiesen werden, wenn deren Konzentration in dem Lebensmittel mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l beträgt. Der Verbraucherschutzverein hatte geltend gemacht, dass jeder Wein aufgrund der natürlichen Gärung einen Sulfitgehalt von mehr als 10 mg/l enthält.
Die Entscheidung erging in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Winzers. Dieser kann gegen den Beschluss des Landgerichts Widerspruch einzulegen, dies würde dazu führen, dass die Sache in einer mündlichen Verhandlung neu zu erörtern wäre.