Jetzt das „Aus“ auch für das „bekömmliche Bier“

Was für Wein gilt, gilt auch für Bier. Werbeaussagen für das „bekömmliche Bier“ sind ebenso verboten wie für den „bekömmlichen Wein“.

In dem Rechtsstreit gegen eine Brauerei um die Zulässigkeit der Werbeaussage „bekömmlich“ in Bezug auf das von der Brauerei angebotene Bier hat das Landgericht Ravensburg in einem Urteil vom 25.08.2015 einer Brauerei untersagt, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben.

Das Landgericht begründete die Entscheidung mit einem Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung, welche gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol. % verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde.

Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – Gesundheitsbezug auf. Das sei bei Bier nicht der Fall.

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